Satzung

 

 

§ 1

NAME UND SITZ DES VEREINS

1. Der Verein trägt den Namen VEREIN FÜR TRADITIONELLEN BUDOSPORT - NORDEN. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach die Bezeichnung e.V. füh­ren.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 26524 Halbemond.

 

§ 2

ZWECK UND GRUNDSÄTZE

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Bestrebungen, die ostasiati­schen Kampfkünste als Sport, als bedeutsames Mittel der Erziehung, der Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung und als Körper- und Geisteskultur zu fördern und zu pflegen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistun­gen, die Durchführung von Übungsstunden, die Teilnahme an Meisterschaften und Tur­nieren und durch Maßnahmen und Aktivitäten, mit denen die Stärkung der Gesundheitsressourcen und -potenziale der Menschen erreicht werden sollen. Er ist damit ein Verein für Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Durchführung des Sportbetriebs und der Verwaltungsaufgaben ist die Zahlung angemessener Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen zulässig. Für Vereinszwecke verausgabte Gelder (§670 BGB) müssen innerhalb eines Jahres eingefordert werden.

4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und in den zuständigen Lan­desfachverbänden.

 


§ 3

MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Ab­gabe einer Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Benutzung der vom Verein herausgegebenen Beitrittserklärung anden Verein zu rich­ten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Als Förde­rer des Vereins können Personenvereinigungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen ein­maligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung eines Auf­nahme­antrages bedarf keiner Begründung.

3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.

4. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod

b) freiwilligen Austritt

c) Ausschluss

d) Auflösung des Vereins

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebene, schriftliche Erklärung an den ge­schäftsführenden Vorstand. Er kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Abmel­dung hat mindestens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt beim geschäftsführen­den Vorstand vor­zuliegen.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt

a) wenn es den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt,

b) trotz Anmahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,

c) wenn es den Anordnungen des Vorstandes, soweit diese durch diese Satzung be­gründet sind, nicht Folge leistet,

d) wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt,

e) über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

7. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Auszuschließenden durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

8. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von bereits entstandenen finanziellen oder son­stigen Verpflichtungen.

9. Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte usw. sind unverzüglich nach Beendi­gung der Mitgliedschaft in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

 

§ 4

BEITRÄGE

1. Vereinsmitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zah­len.

2. Die jeweils fälligen Mitgliedsbeiträge sollen 1/4-jährlich, ½-jährlich oder jährlich durch Bankeinzugsverfahren (Lastschrift) oder Dauerauftrag (nur bei Jahreszahlern) entrichtet werden.

3. Über Beitragserhöhung oder -ermäßigung und über die Erhebung von Aufnahmege­bühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Beiträge und Umlagen können nicht mit Forderungen aufgerechnet werden. Die Rück­er­stattung von Beiträgen, Umlagen usw. bei Ausfall von Übungsstunden ist ausge­schlossen.

5. Anfallende Storno-, Mahn- und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten der Mitglieder.

 

§ 5

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Der Vorstand hat zur Jahreshauptversammlung (Form der Mitgliederversammlung) und, falls es die Ver­einslage erfordert, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang und/oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins eingeladen.

2. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie rechtzeitig sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht wer­den. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der an­wesen­den Mitglieder.

5. Über einen Punkt kann im Laufe der Versammlung nur einmal abgestimmt werden. Es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist.

6. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6

STIMMRECHT

1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren.

2. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das an sich stimmberechtigte Mit­glied seine Beitragsverpflichtungen seit mindestens einem Monat vor der Ver­sammlung er­füllt hat.

3. Eine Übertragung des Stimmrechts auf die gesetzlichen Vertreter oder andere Delegierte ist ausgeschlossen.

 

§ 7

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

1. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr statt. Sie muss im ersten Halbjahr je­des Jah­res durchgeführt werden.

2. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekannt zu geben, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahlen der Kassenprüfer,

3. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, unab­hängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8

WAHLEN

1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur wer anwesend ist, oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.

2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 9

VORSTAND

1. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Vorstand Finanzen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.

2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vorstand Finanzen zwar jeder für sich allein.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung zur Sitzung des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung 2 Wo­chen vorher allen Mitgliedern des Vorstandes schriftlich und/oder per Email zuzustellen.

4. Der Vorstand ist ermächtigt redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Gericht oder an­dere Behörden verlangen, selbst vorzunehmen.

5. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.

6. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt Zahlungsanweisungen bis zu einer maximalen Höhe von € 2000.- zu unterzeichnen. Für Zahlungsanweisungen eines höheren Betrages bedarf es der Zustimmung von mindestens einem weiteren Vorstandmitglied.

7. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Beitragsordnung sowie eine Reisekostenordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 10

DIE AUFGABEN DES VORSTANDES

1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vor­standssit­zungen und die Mitgliederversammlungen. Außerdem unterzeichnet der Vor­sitzende Zah­lungsanweisungen. Bei seiner Verhinderung obliegen diese Aufgaben dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstand Finanzen.

2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vor­standssit­zungen und die Mitgliederversammlungen bei Abwesenheit des Vorsitzenden.

3. Der Vorstand Finanzen vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er nimmt die Beiträge in Empfang, verwaltet die sonstigen eingehenden Gelder und leistet die vom Vorstand angewiesenen Zahlungen. Am Ende eines Ge­schäftsjahres hat der Kassenwart eine Jahresrechnung aufzustellen. Diese muss das gesamte Vermögen des Vereins, den Kassenbestand und die ausstehenden Forderungen enthalten. Der Kassenwart hat außerdem der Hauptversammlung einen Kassenbericht über das abge­laufene Geschäftsjahr vorzulegen.

 

§ 11

KASSENPRÜFER

1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen nicht dem Vor­stand ange­hören.

Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kassenge­schäfte, die Belege, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, durch ihre Unterschriften bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Be­richt vorlegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer den gesamten Vorstand unver­züglich verständigen.

4. Die Prüfungen sollen in angemessenen Zeitabständen sowie am Schluss des Ge­schäftsjahres erfolgen.

 

§ 12

AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglie­derversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimm­berechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein für Traditionellen Budosport e.V. mit Sitz in Oldenburg (LSB-V.Nr.: 0304465580), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13

DAS GESCHÄFTSJAHR

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14

HAFTUNG

1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.

3. Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Freistellung von Inanspruchnahme bei leichter Fahrlässigkeit

 

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 20.10.2013